Allgemeine Vertragsbedingungen der Optify GmbH

§ 1 Sachlicher Anwendungsbereich

(1) Die vorliegenden Vertragsbedingungen gelten für alle Vertragsleistungen der Optify GmbH (im folgenden als „Optify“ bezeichnet“), welche die Konzeption, Erstellung, Aktualisierung und Wartung von digitalen Stadt- und Umgebungsmodellen, Gebäude- und Planungsmodelle sowie Informations- und Kommunikationssystemen zum Gegenstand haben.

(2) Optify erbringt ihre Vertragsleistungen ausschließlich auf Grundlage dieser Vertragsbedingungen, etwaigen Geschäftsbedingungen des Kunden wird hiermit ausdrücklich widersprochen.

(3) Im kaufmännischen Geschäftsverkehr gelten die vorliegenden Vertragsbedingungen in ihrer jeweils aktuellen Fassung. Dies auch dann, wenn der Kunde auf etwaige Änderungen nicht gesondert hingewiesen wurde. Änderungen und Ergänzungen behalten wir uns ausdrücklich vor.

§ 2 Auftragserteilung und -durchführung

(1) Für die durch Optify zu erbringenden Leistungen werden die Vertragspartner schriftliche Einzelaufträge abschließen.

(2) Der Vertrag kommt dadurch zustande, dass wir Ihre Bestellung durch unsere Auftragsbestätigung annehmen; die Auftragsbestätigung versenden wir per Mail. Wenn Sie uns bei Ihrer Bestellung keine E-Mail-Adresse angegeben haben, kommt der Vertrag erst mit Zusendung der Ware / Erstellungsleistung zustande.     

(3) Die Erteilung eines Einzelauftrags kann auch durch schriftliche Genehmigung des Kunden eines seitens Optify unterbreiteten Angebots erfolgen.

(4) Wir behalten uns vor, auch nach Vertragsschluss eine Bonitätsprüfung durchzuführen und bei negativem Ergebnis vom Vertrag zurückzutreten. Den Rücktritt behalten wir uns auch für den Fall vor, dass die zur Durchführung des Auftrags benötigten Grundlagen-Daten von Seiten des Kunden nicht binnen der vereinbarten Frist zur Verfügung gestellt werden. oder Datenfe hler vorliegen, aufgrund derer wir die Leistung nicht ausführen können.

§ 3 Erstellungsleistungen

(1) Optify erbringt ihre Erstellungsleistungen nach Maßgabe der Spezifikationen des jeweiligen Einzelauftrages und den Gesetzen der Bundesrepublik Deutschland mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns.

(2) Wenn Optify feststellt, dass von ihr geschuldete Erstellungsleistungen aus dem jeweiligen Einzelauftrag oder einzelne Entwicklungsstufen nicht in Übereinstimmung mit den diesbezüglich vereinbarten Spezifikationen erstellt werden können oder einzelne Wünsche oder Anforderungen des Kunden zur Vertragsausführung fehlerhaft, unvollständig, nicht eindeutig oder nicht ausführbar sind, wird Optify den Kunden hierüber und die sich hieraus ergebenden Folgen für die weitere Auftragsdurchführung unverzüglich informieren. Der Kunde wird sich hierauf hin unverzüglich, jedenfalls jedoch binnen einer Woche mit Optify zwecks einer Änderung der Anforderungen zur Vertragsausführung in Verbindung setzen. Beeinflusst eine solche Änderung der Anforderungen zur Vertragsausführung vertragliche Konditionen, wie z.B. Preis, Ausführungsfristen o.ä., werden die Vertragspartner eine entsprechende Anpassung der Konditionen des betreffenden Einzelauftrages vereinbaren. Können sich die Vertragspartner auf eine erforderliche Anpassung der Anforderungen zur Vertragsausführung nicht innerhalb von 15 Werktagen nach Zugang des Verlangens von Optify einigen, sind die Vertragspartner berechtigt, den Vertrag zu kündigen. Optify hat in diesem Fall Anspruch auf Vergütung ihrer bis dahin erbrachten Teilleistungen sowie auf Ersatz der ihr bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Aufwendungen.    

(3) Auftragsänderungswünsche des Kunden zur Vertragsausführung, die nicht erforderlich im Sinne des vorstehenden Absatzes (2) sind, sind von Optify nur unter der Voraussetzung und erst dann zu berücksichtigen, wenn die Vertragspartner über die hierdurch bedingten Auswirkungen auf die Auftragsdurchführung eine zusätzliche schriftliche Vereinbarung getroffen haben.  

§ 4 Leistungen Dritter

(1) Optify ist berechtigt, sich zur Erfüllung ihrer einzelvertraglichen Pflichten der Dienste von Subunternehmern, freien Mitarbeitern und sonstigen Dritten zu bedienen.

(2) Sofern und soweit im Einzelauftrag die Inanspruchnahme von Leistungen Dritter (Fremdleistungen) vorgesehen ist, übernimmt Optify auf Wunsch des Kunden folgende Aufgaben:

  • Angebotseinholung, d.h. Optify wird Angebote über Leistungen Dritter für den Kunden einholen;
  • Auswahl und Beauftragung Dritter, d.h. Optify wird den Kunden bezüglich der Auswahl des zu beauftragenden Dritten beraten und die Beauftragung des betreffenden Dritten nach jeweiliger Genehmigung und Bevollmächtigung durch den Kunden in dessen Namen vornehmen;
  • Kostenkontrolle, d.h. Optify wird die Einhaltung der kalkulierten Budgets für die beauftragten Leistungen überwachen und Rechnungen Dritter, die im Rahmen der durch den Kunden genehmigten Aktivitäten anfallen, überprüfen.

(3) Optify tritt für Fremdleistungen im Sinne des vorstehenden Absatzes (2) generell nicht als Generalunternehmer auf, es sei denn, der betreffende Einzelauftrag sieht ausdrücklich eine abweichende Regelung vor.

§ 5 Leistungszeit, Verzögerungen

(1) Verbindliche Termine zur Leistungserbringung durch Optify dürfen auf Seiten von Optify nur durch die Geschäftsleitung oder den betreffenden Projektleiter zugesagt werden.  

(2) Termine, durch deren Nichteinhaltung eine Vertragspartei nach § 286 Absatz 2 BGB ohne Mahnung in Verzug gerät, sind stets schriftlich zu vereinbaren. Mahnungen und Fristsetzungen des Bestellers/Kunden bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform. Eine Nachfrist muss angemessen sein. Eine Frist von weniger als zwei Wochen ist nur bei besonderer Eilbedürftigkeit angemessen.

(3) Vereinbarungen zu Leistungs- und Lieferterminen verlieren ihre Gültigkeit, sofern und sobald Optify durch Umstände, die vom Kunden zu vertreten sind oder in dessen Einflusssphäre liegen, daran gehindert ist, die Leistung rechtzeitig zu erbringen. Gleiches gilt, falls der Kunde vereinbarte oder für die Auftragsdurchführung erforderliche Daten, Informationen, Materialien oder Mitwirkungshandlungen nicht oder nicht rechtzeitig Optify zur Verfügung stellt.

§ 6 Mitwirkung des Kunden

(1) Der Kunde wird Optify alle zur Erfüllung des jeweiligen Einzelauftrages erforderlichen Unterlagen un d Informationen, zur Verfügung stellen. Des Weiteren wird der Kunde Optify über alle ihm bekannt werdenden Umstände, die für die ordnungsgemäße Erfüllung des jeweiligen Einzelauftrags von Bedeutung sind, unverzüglich nach deren Kenntniserlangung informieren.   

(2) Sämtliche vom Kunden im Rahmen der Vertragsdurchführung beizubringenden (Geo-) Daten, Informationen, Werke oder sonstigen Materialien sind Optify vorsortiert und rechtzeitig gemäß der dem Kunden kommunizierten (Daten-) Anforderungsliste oder, falls eine solche von Optify nicht zur Verfügung gestellt wurde, in einem gängigen, unmittelbar verwertbaren, möglichst digitalen Format zur Verfügung zu stellen.

Personalaufwand und / oder Kosten, die Optify im Zusammenhang mit etwaig erforderlichen Auswertungen oder Konvertierungen der überlassenen Daten oder Materialien entstehen, sind vom Kunden gemäß jeweils aktueller Preisliste von Optify gesondert zu vergüten, bzw. gegen Vorlage der Originalbelege zu erstatten.

Für Leistungsverzögerungen aufgrund solch zusätzlichen Aufwands von Optify gilt die Regelung aus vorstehendem § 5 (3) entsprechend.

(3) Der Kunde hat einen qualifizierten Mitarbeiter oder einen Vertreter aus seinem Hause als Ansprechpartner für Optify zu benennen, welcher berechtigt ist, für den Kunden verbindliche Erklärungen und Informationen zu erteilen sowie einzelne Projektabschnitte zu genehmigen / abzunehmen.

(4) Soweit im Rahmen einer Auftragsdurchführung Arbeiten in den Geschäftsräumen des Kunden durchzuführen sind, wird der Kunde den Mitarbeitern von Optify während der üblichen Geschäftszeiten Zutritt gewähren und ihnen Räumlichkeiten, Arbeitsmaterial und Büroausstattung in angemessenem Umfang zur Verfügung stellen.   

(5) Einzelheiten der Mitwirkungspflicht des Kunden, z.B. die Bereitstellung von Geodaten, Informationen, Personal, Anlagen, Geräten und Programmen, Rechenzeiten, Testdaten und Arbeitsplätzen, sowie Fristen und Termine werden erforderlichenfalls in den Einzelaufträgen näher festgelegt.

(6) Soweit nichts anderes vereinbart wird, erbringt der Kunde die ihm obliegenden Mitwirkungspflichten unentgeltlich.

§ 7 Funktionsprüfungen

(1) Der Kunde wird die ihm durch Optify übergebenen oder in sonstiger Form bereitgestellten Leistungsergebnisse innerhalb angemessener Zeit (soweit nicht anderweitig vereinbart, innerhalb von zwei Wochen ab Übergabe / Bereitstellung) auf die Einhaltung der vertraglich vereinbarten Spezifikationen überprüfen.  Der Kunde ist zur Verweigerung der Abnahme nur berechtigt, soweit im Rahmen der Überprüfung Fehler zu Tage treten, die die vertragsgemäße Nutzung der Leistungsergebnisse von Optify ausschließen bzw. die vertragsgemäße  Nutzung von wesentlichem Umfang oder wesentlicher Teile dieser Leistungsergebnisse unmöglich machen oder stark beeinträchtigen. Teilt der Kunde nicht innerhalb angemessener Zeit (soweit nicht anderweitig vereinbart, innerhalb von zwei Wochen ab Übergabe / Bereitstellung) abnahmerelevante Abweichungen der Leistungsergebnisse (der Optify GmbH) von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit in schriftlicher Form mit, so gelten die Leistungsergebnisse der Optify als vertragsgemäß erbracht und abgenommen.    

(2) Die Anwendung des § 377 HGB wird durch die Durchführung einer Funktionsprüfung nicht ausgeschlossen.

§ 8 Rechtsübertragung / Nutzungsrechte

(1) Der Kunde erhält Zug um Zug gegen vollständige Zahlung der der Optify geschuldeten Vergütung ein nicht-ausschließliches Nutzungsrecht an den Arbeitsergebnissen der Optify zum Zwecke deren bestimmungsgemäßen oder nach dem jeweiligen Einzelauftrag vorausgesetzten Nutzung. Weitere Regelungen zu Art und Umfang der Rechtsübertragungen an den Arbeitsergebnissen der Optify werden in den Einzelaufträgen vereinbart. Dem Kunden werden etwaige Rechte der Optify, ihrer Mitarbeiter und Subunternehmer jeweils nur im ausdrücklich und einzelvertraglich vereinbarten Umfang übertragen und verbleiben im Übrigen bei Optify, ihren Mitarbeitern oder Subunternehmern.

(2) Die Rechtsübertragung an den Arbeitsergebnissen der Optify erstreckt sich nicht auf urheberrechtliche Nutzungsrechte oder gewerbliche Schutzrechte an etwaigen hierin dargestellten (Bau-) Werken, Marken, Geschmacks- und Gebrauchsmustern, sowie sonstigen (gewerblichen) Schutzrechten Dritter. Für die Lizenzierung solcher Rechte ist der Kunde selbst verantwortlich. Gleiches gilt für etwaige Rechte an den Arbeitsergebnissen der Optify zugrundeliegenden Geodaten.

(3) Optify ist berechtigt, an geeigneten Stellen ihrer Arbeitsergebnisse Hinweise auf die Tätigkeit von Optify, ihren Mitarbeitern und Subunternehmern aufzunehmen. Der Kunde verpflichtet sich, solche Vermerke bei der Nutzung der Arbeitsergebnisse unverändert beizubehalten.

§ 9 Vergütung / Preisänderungen / Zahlungsbedingungen

(1) Die Höhe der Vergütung für die von Optify zu erbringenden Leistungen kalkuliert sich nach der jeweils aktuellen Preisliste der Optify und wird von den Vertragspartnern im jeweiligen Einzelauftrag vereinbart.

(2) Basiert die vertraglich vereinbarte Vergütung auf einem Kostenvoranschlag / einer Aufwandsschätzung von Optify, so dürfen die darin kalkulierten Gesamtkosten um bis zu 25 % über- bzw. unterschritten und dem Kunden von Optify in Rechnung gestellt werden, ohne dass es einer vorherigen Zustimmung des Kunden bedarf.   

(3) Optify ist berechtigt, an dem Abschluss einzelner Projektabschnitte zu orientierende Abschlagszahlungen auf die einzelvertraglich vereinbarte Vergütung zu fordern.    

(4) Die jeweiligen Vergütungsansprüche der Optify verstehen sich zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer und sind binnen 14 Tagen nach Rechnungsstellung fällig. Gerät der Kunde mit dem Ausgleich der Vergütung oder einzelner Raten hiervon mehr als 5 Tage in Verzug, ist Optify auch ohne vorhergehende Mahnung berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basissatz zu verlangen. Im übrigen ist Optify berechtigt, auch hierüber hinaus gehende Schäden nachzuweisen sowie – nach vorheriger Fristsetzung - vom betreffenden Einzelauftrag zurückzutreten und Schadensersatz statt der Leistung geltend zu machen.

§ 10 Eigentumsvorbehalt

(1) Optify behält sich das Eigentum an den dem Kunden gelieferten Materialien bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher zum Zeitpunkt der Lieferung bestehender oder später entstehender Forderungen aus dem betreffenden Vertragsverhältnis vor; bei Bezahlung durch Scheck oder Wechsel bis zu deren Einlösung.

(2) Bei verschuldeten Zahlungsrückständen des Kunden sowie bei einer erheblichen Verletzung von Sorgfalts- oder Obhutspflichten gilt die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts durch Optify nicht als Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, Optify teilt dies dem Kunden ausdrücklich mit.

(3) Bei Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts durch Optify erlischt das Recht des Kunden zur Weiterverwendung der gelieferten Materialien sowie das Recht zu deren Weitergabe an Dritte. Sämtliche vom Kunden angefertigten Programmkopien müssen in diesem Fall gelöscht werden.

§ 11 Gewährleistung

(1) Für Mängel der von Optify erstellten Werke bzw. erbrachten Leistungen einschließlich etwaiger Dokumentationen und sonstiger Unterlagen leistet Optify binnen einer Frist von einem Jahr ab Lieferung nach entsprechender Mitteilung durch den Kunden Gewähr. Dies geschieht nach Wahl von Optify durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.

(2) Optify kann die Nacherfüllung im Gewährleistungsfall verweigern, solange der Kunde die Vergütung für die betreffende Leistung nicht bezahlt hat und sich die Verweigerung durch Optify angesichts des Verhältnisses zwischen ausstehender Vergütung und Kosten für die Nacherfüllung nicht als rechtsmissbräuchlich darstellt.

(3) Schlägt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung auch nach angemessener Nachfristsetzung durch den Kunden fehl, kann der Kunde nach ang emessener Fristsetzung den Kaufpreis mindern oder vom Vertrag zurücktreten.  

(4) Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung durch Optify stellen keine vertraglichen Beschaffenheitsangaben der von Optify geschuldeten Leistungen dar.    

(5) Optify gewährleistet die ordnungsgemäße Darstellung ihrer Leistungsergebnisse in den (EDV-) Systemen des Kunden nur, soweit diese die im Auftrag vereinbarten Systemvoraussetzungen erfüllen.

(6) Für Programmierarbeiten entfällt die Gewährleistung, sofern der Kunde diese ändert oder bearbeitet bzw. von Dritten ändern oder bearbeiten lässt, es sei denn, er weist nach, dass aufgetretene Mängel nicht auf solche Änderungen oder Bearbeitungen zurückzuführen sind. Gleiches gilt, wenn der Kunde aufgetretene Mängel selbst zu beheben versucht oder versucht, diese von Dritten beheben zu lassen.

§ 12 Haftung

(1) Optify haftet nicht für vom Kunden vorgegebene Sachaussagen und Beistellungen sowie für vom Kunden bereitgestellte (Geo-) Daten, Inhalte, Informationen oder Werke Dritter. Optify übernimmt ebenfalls keine Haftung für die Zulässigkeit der Darstellungen von Werken oder gewerblichen Schutzrechten Dritter (z.B. Bauwerke, Unternehmenskennzeichen, Marken) im Rahmen ihrer Arbeitsergebnisse. Der Kunde trägt für die Nutzung und Verwertung solcher Werke und gewerblichen Schutzrechte die alleinige Verantwortung.

(2) Optify haftet für Personenschäden und Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) nach den gesetzlichen Bestimmungen.    

(3) Im Übrigen haftet Optify unbeschränkt nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für die Verletzung von Vertragspflichten, die unverzichtbar sind, um das Vertragsziel zu erreichen (sog. Kardinalpflichten), haftet Optify auch bei leichter Fahrlässigkeit.

(4) Haftet Optify gemäß vorstehender Ziffer (3) für leichte Fahrlässigkeit, ist die Haftung von Optify stets auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Eine Haftung von Optify für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn und / oder Folgeschäden besteht nur in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

(5) Die Haftung für Datenverlust wird auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und gefahrentsprechender Anfertigung von Sicherungskopien – mindestens einmal täglich – eingetreten wäre.

(6) Die vorstehenden Regelungen gelten auch für Schäden, die durch gesetzliche Vertreter, leitende Angestellte oder Erfüllungsgehilfen von Optify verursacht werden.

(7) Schadenersatzansprüche gegen Optify verjähren nach Ablauf von 12 Monaten seit ihrer Entstehung, es sei denn, sie basieren auf einer unerlaubten oder vorsätzlichen Handlung.

§ 13 Eigenwerbungsrecht

(1) Optify ist berechtigt, den Umstand ihrer Beauftragung durch den Kunden für eigene Werbe- und PR-Zwecke Dritten gegenüber bekannt zu geben und zu veröffentlichen bzw. veröffentlichen zu lassen.

(2) Optify ist – auch nach Beendigung des vorliegenden Vertrages - berechtigt, den Kunden zum Zwecke ihrer Eigenwerbung und für Akquisitionszwecke als Kunden der Optify zu referenzieren und dabei auf ihre Tätigkeit für den Kunden hinzuweisen. Optify ist zu diesem Zwecke berechtigt, Unternehmenskennzeichen und Marken des Kunden im Rahmen ihrer Internetpräsenz und sonstigen Werbemitteln zu nutzen.

§ 14 Rücksichtnahmegebot

(1) Die Vertragsparteien werden auf die gegenseitigen Interessen Rücksicht nehmen.

(2) Die Vertragsparteien verpflichten sich wechselseitig zur Verschwiegenheit über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse oder sonstige vertrauliche Informationen und Unterlagen der jeweils anderen Vertragspartei, die ihnen anlässlich der Geschäftsbeziehungen zueinander bekannt werden.

(3) Der Kunde verpflichtet sich, während der Dauer der Geschäftsbeziehungen der Vertragspartner zueinander sowie für einen Zeitraum von einem Jahr danach keine Mitarbeiter von Optify abzuwerben o der ohne schriftliche Zustimmung von Optify anzustellen.

§ 15 Sonstiges

(1) Die Abtretung von Forderungen ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der anderen Vertragspartei zulässig. Die Zustimmung darf nicht unbillig verweigert werden. Die Bestimmung des § 354a HGB bleibt von vorstehender Regelung unberührt.

(2) Zurückbehaltungsrechte können nur aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis geltend gemacht werden.

(3) Die Vertragsparteien können nur mit Forderungen aufrechnen, die rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.

§ 16 Schlussbestimmungen

(1) Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Darmstadt.    

(2) Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen. Änderungen und Ergänzungen getroffener Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit eines von beiden Vertragspartnern unterschriebenen Zusatzvertrages. Dasselbe gilt für einen Verzicht auf das Schriftformerfordernis.  

(3) Soweit diese Vertragsbedingungen für die Wirksamkeit von Willenserklärungen der Vertragspartner Schriftform vorsehen, ist die Übersendung der betreffenden Willenserklärung per Telefax oder E-Mail  ausreichend, sofern das Original der Willenserklärung unverzüglich nachgesandt wird.

(4) Die Vertragsbeziehungen zwischen Optify und dem Kunden unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

§ 17 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vertragsbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein bzw. nach Vertragsabschluss unwirksam oder undurchführbar werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkung der wirtschaftlichen Zielsetzung bzw. dem gewollten Zweck möglichst nahe kommt, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben.

Stand: 20.09.2011